Transport- und Reisebedingungen

Transport- und Reisebedingungen

1. Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges, Fremdleistungen

1.1
Mit Ihrer Buchungs­an­mel­dung bie­ten Sie dem Rei­se­ver­an­stal­ter den Abschluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. Grund­lage die­ses Ange­bo­tes ist die Rei­se­aus­schrei­bung und die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen des Rei­se­ver­an­stal­ters für die jewei­lige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen.

Der Pau­schal­rei­se­ver­trag kommt mit dem Zugang unse­rer Annah­me­er­klä­rung zustande. Diese bedarf kei­ner bestimm­ten Form.

1.2
Sie haben für alle Ver­trags­ver­pflich­tun­gen von Rei­sen­den, für die sie die Buchung vor­neh­men, wie für Ihre eige­nen ein­zu­ste­hen, soweit Sie diese Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­derte Erklä­rung über­nom­men haben.

1.3
Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss erhal­ten Sie eine Buchungs­be­stä­ti­gung, die alle wesent­li­chen Anga­ben über die von Ihnen gebuch­ten Rei­se­leis­tun­gen ent­hält. Bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit bei­der Par­teien, vor allem im Rei­se­büro, ist diese in Papier­form zu über­ge­ben, ansons­ten, ins­be­son­dere im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr, reicht die Über­mitt­lung auf einem dau­er­haf­ten elek­tro­ni­schen Datenträger.

Weicht die Bestä­ti­gung von Ihrer Anmel­dung ab, so sind wir an das neue Ange­bot 10 Tage gebunden.

Der Ver­trag kommt auf der Grund­lage die­ses neuen Ange­bots zustande, soweit wir bezüg­lich des neuen Ange­bots auf die Ände­rung hin­ge­wie­sen und unsere vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt haben und Sie inner­halb der Bin­dungs­frist uns gegen­über die Annahme durch aus­drück­li­che Erklä­rung oder Anzah­lung erklärt haben.

1.4
Die von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter gege­be­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen über wesent­li­che Eigen­schaf­ten der Rei­se­leis­tun­gen, den Rei­se­preis und alle zusätz­li­chen Kos­ten, die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die Stor­no­pau­scha­len (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer­den nur dann nicht Bestand­teil des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, wenn dies zwi­schen den Par­teien aus­drück­lich ver­ein­bart wird.

1.5
Vor­mer­kun­gen sind Anmel­dun­gen für noch nicht­aus­ge­schrie­bene Rei­sen. Sie wer­den nach Ver­füg­bar­keit in Fest­bu­chun­gen umge­wan­delt, sobald und soweit die Reise für den gewünsch­ten Rei­se­zeit­raum buch­bar ist.

1.6
Wir wei­sen dar­auf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pau­schal­rei­se­ver­trä­gen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fern­ab­satz abge­schlos­sen wer­den (Briefe, Tele­fon, Tele­ko­pie, E‑Mail, SMS, Rund­funk, Tele­me­dien, Online­dienste), kein Wider­rufs­recht besteht, son­dern ledig­lich die gesetz­li­chen Rück­­tritts- und Kün­di­gungs­rechte, ins­be­son­dere das Rück­tritts­recht gemäß § 651h BGB (siehe dazu auch Zif­fer 8.).

Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch, wenn der Ver­trag über Rei­se­leis­tun­gen nach § 651a BGB außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wor­den ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hende Bestel­lung des Ver­brau­chers geführt wor­den; im letzt­ge­nann­ten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezah­lung

2.1
Zur Absi­che­rung der Kun­den­gel­der haben wir als Rei­se­ver­an­stal­ter eine Insol­venz­ver­si­che­rung bei der
R + V Ver­si­che­rung AG, Raiff­ei­sen­platz 1, 65189 Wiesbaden
abge­schlos­sen. Ein Siche­rungs­schein befin­det sich auf der Bestätigung.
Dar­über hin­aus erge­ben sich aus der Bestä­ti­gung die Beträge für An- und Rest­zah­lung und gege­be­nen­falls Stornierung.

2.2
Bei Ver­trags­ab­schluss wird gegen Aus­hän­di­gung der Bestä­ti­gung die Anzah­lung in Höhe von i. d. R. 30 % des Gesamt­prei­ses fällig.

2.3
Der rest­li­che Preis wird 6 Wochen vor Rei­se­an­tritt fäl­lig, wenn fest­steht, dass Ihre Reise – wie gebucht – durch­ge­führt wird und der Rei­se­plan ent­we­der bei Ihrer Ver­triebs­stelle (z. B. Rei­se­büro, Online – Rei­se­büro, Call Cen­ter) bereit­liegt oder Ihnen ver­ab­re­dungs­ge­mäß über­mit­telt wird.

2.4
Die Gebüh­ren im Falle einer Stor­nie­rung (vgl. Zif­fer 6) und Bear­­bei­­tungs- und Umbu­chungs­ge­büh­ren (vgl. Zif­fer 7) wer­den jeweils sofort fällig.

2.5
Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­art kön­nen nur bis 35 Tage vor Rei­se­an­tritt und nur für noch offen­ste­hende Zah­lun­gen vor­ge­nom­men werden.

2.6
Sollte Ihnen der Rei­se­plan nicht bis spä­tes­tens 4 Tage vor Rei­se­an­tritt zuge­gan­gen sein, wen­den Sie sich bitte umge­hend an uns. Bei Kurz­frist­bu­chun­gen oder Ände­run­gen der Reise ab 14 Tagen vor Rei­se­an­tritt erhal­ten Sie einen Rei­se­plan über den glei­chen Weg wie bei län­ger­fris­ti­gen Buchun­gen. In Ihrem eige­nen Inter­esse bit­ten wir Sie, den Rei­se­plan nach Erhalt sorg­sam zu überprüfen.

2.7
Wer­den fäl­lige Zah­lun­gen nicht oder nicht voll­stän­dig geleis­tet und zah­len Sie auch nach Mah­nung mit Nach­frist­set­zung nicht, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter von dem jewei­li­gen Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, dass bereits zu die­sem Zeit­punkt ein erheb­li­cher Rei­se­man­gel vorliegt.
Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann bei Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag im Sinne des vor­he­ri­gen Sat­zes als Ent­schä­di­gung Rück­tritts­ge­büh­ren ent­spre­chend den Zif­fern 5.2, 5.5 verlangen.
Der Nach­weis nicht ent­stan­de­ner oder wesent­lich nied­ri­ge­rer Kos­ten bleibt Ihnen unbenommen.

2.8
Kos­ten für Neben­leis­tun­gen wie die Besor­gung von Visa etc. sind, soweit nicht aus­drück­lich ver­merkt, nicht im Rei­se­preis enthalten.
Der Nach­weis nicht ent­stan­de­ner oder wesent­lich nied­ri­ge­rer Bear­bei­tungs­kos­ten bleibt Ihnen unbenommen.

2.9
Rei­se­lei­tung, Betreu­ung vor Ort
Sollte aus­weis­lich der Buchungs­be­stä­ti­gung keine Betreu­ung vor Ort durch den Tour­guide geschul­det sein, wen­den Sie sich bitte direkt an uns unter fol­gen­den Kon­takt­da­ten: Sarda-Moto-Tours Moto-Divi­­sion der 2Forse GmbH Spi­tal­wald­str. 12, 91126 Schwa­bach – 4 – / 5 Tele­fon: +49 (0)911 46 226 06 E‑Mail: sales@sarda-moto-tours.de Bei Bean­stan­dun­gen beach­ten Sie bitte die beson­de­ren Hin­weise unter Zif­fer 9. und 10.6.

3. Flug­be­för­de­rung

3.1 Aus­füh­ren­des Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Wir sind als Rei­se­ver­an­stal­ter gemäß der Ver­ord­nung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 ver­pflich­tet, Sie bei Buchung über die Iden­ti­tät der/des aus­füh­ren­den Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten.
Steht ein aus­füh­ren­des Luft­fahrt­un­ter­neh­men bei Buchung noch nicht fest, sind Sie inso­weit zunächst über die Iden­ti­tät der/des wahr­schein­lich aus­füh­ren­den Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten.
Sobald die Iden­ti­tät end­gül­tig fest­steht, wer­den Sie ent­spre­chend unter­rich­tet. Im Falle eines Wech­sels des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens nach Buchung sind Sie über den Wech­sel so rasch wie mög­lich zu unterrichten.
Die Liste von Luft­fahrt­un­ter­neh­men, die in der EU einer Betriebs­un­ter­sa­gung unter­lie­gen („gemein­schaft­li­che Liste“), fin­den Sie unter www.lba.de .

3.2
Zwischenlandungen
Wir wei­sen dar­auf hin, dass es bei Direkt­flü­gen aus flug- und pro­gramm­tech­ni­schen Grün­den zu Zwi­schen­lan­dun­gen kom­men kann.

3.3 Geld und Wertgegenstände
Es wird drin­gend emp­foh­len, Geld, Wert­ge­gen­stände, tech­ni­sche Geräte und Medi­ka­mente aus­schließ­lich im Hand­ge­päck zu befördern.

4. Leis­­tungs- und Preisänderungen

4.1 Vor Ver­trags­schluss kön­nen wir als Rei­se­ver­an­stal­ter jeder­zeit eine Ände­rung der Leis­tungs­be­schrei­bun­gen vor­neh­men, über die Sie vor Buchung selbst­ver­ständ­lich infor­miert werden.

4.2
Ände­run­gen wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen gegen­über dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­schluss und vor Rei­se­be­ginn not­wen­dig wer­den und von uns als – 5 – / 6 Rei­se­ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit sie nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beeinträchtigen.
Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, ins­be­son­dere soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.

4.3
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter sind ver­pflich­tet, Sie über Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zu informieren.
Gege­be­nen­falls wer­den wir Ihnen eine unent­gelt­li­che Umbu­chung oder einen unent­gelt­li­chen Rück­tritt anbieten.

4.4
Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Eigen­schaft der Rei­se­leis­tung oder der Abwei­chung von beson­de­ren Vor­ga­ben, die Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges gewor­den sind, sind Sie berech­tigt, inner­halb einer von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter gleich­zei­tig mit Mit­tei­lung der Ände­rung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder die Teil­nahme an einer Ersatz­reise zu ver­lan­gen, wenn wir Ihnen als Rei­se­ver­an­stal­ter eine sol­che Reise ange­bo­ten haben.
Sie haben dann die Wahl, auf die Mit­tei­lung von uns zu reagie­ren oder nicht.
Wenn Sie gegen­über uns reagie­ren, dann kön­nen Sie ent­we­der der Ver­trags­än­de­rung zustim­men, die Teil­nahme an einer Ersatz­reise ver­lan­gen, sofern Ihnen eine sol­che ange­bo­ten wurde, oder unent­gelt­lich vom Ver­trag zurücktreten.
Wenn Sie uns gegen­über nicht oder nicht inner­halb der gesetz­ten Frist reagie­ren, gilt die mit­ge­teilte Ände­rung als angenommen.
Hier­auf sind Sie von uns in der Erklä­rung gemäß Zif­fer 4.3.in kla­rer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Weise hinzuweisen.

4.5
Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind. Hat­ten wir als Rei­se­ver­an­stal­ter für die Durch­füh­rung der geän­der­ten Reise bzw. Ersatz­reise bei gleich­wer­ti­ger Beschaf­fen­heit gerin­gere Kos­ten, ist Ihnen der Dif­fe­renz­be­trag ent­spre­chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.6
Bei Schiffs­rei­sen ent­schei­det über not­wen­dig wer­dende Ände­run­gen der Fahrt­zeit und/oder der Rou­ten, etwa aus Sicher­heits- oder Wit­te­rungs­grün­den, allein der Kapitän.
Dies gilt glei­cher­ma­ßen für gui­de­ge­führte Tou­ren, auch hier ent­schei­det über not­wen­dig wer­dende Ände­run­gen der Fahrt­zeit und/oder der Rou­ten, etwa aus Sicher­heits­o­der Wit­te­rungs­grün­den, allein der Tourguide. 

5. Rück­tritt durch den Rei­sen­den vor Reisebeginn/Stornogebühren

5.1
Sie kön­nen jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von dem Pau­schal­rei­se­ver­trag zurücktreten.
Der Rück­tritt ist gegen­über uns als Rei­se­ver­an­stal­ter zu erklären.
Falls die Reise über einen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wurde, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt werden.
Wir emp­feh­len Ihnen, den Rück­tritt auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zu erklären.

5.2
Tre­ten Sie vor Rei­se­be­ginn zurück oder tre­ten Sie die Reise nicht an, so ver­liert wir als Rei­se­ver­an­stal­ter den Anspruch auf den Reisepreis.
Statt­des­sen kön­nen wir eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, soweit der Rück­tritt nicht von uns zu ver­tre­ten ist oder am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe keine außer­ge­wöhn­li­chen Umstände auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung von Per­so­nen an den Bestim­mung­ort erheb­lich beeinträchtigen.
Umstände sind unver­meid­bar und außer­ge­wöhn­lich, wenn sie nicht unse­rer Kon­trolle als Rei­se­ver­an­stal­ter unter­lie­gen und sich ihre Fol­gen auch dann nicht hät­ten ver­mei­den las­sen, wenn alle zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den wären.
Die Rück­tritts­ge­büh­ren sind in Zif­fer 5.4 pauschaliert.
Sie bestim­men sich nach dem Rei­se­preis abzüg­lich des Werts der von uns erspar­ten Auf­wen­dun­gen sowie abzüg­lich des­sen, was wir durch ander­wei­tige Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen erwerben.
Die nach­fol­gen­den Pau­scha­len berück­sich­ti­gen fer­ner den Zeit­raum zwi­schen der Rück­tritts­er­klä­rung und dem Rei­se­be­ginn. Sie sind auf Ihr Ver­lan­gen von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter zu begrün­den. Ihnen bleibt dar­über hin­aus der Nach­weis offen, dass die uns zuste­hen­den Gebüh­ren wesent­lich gerin­ger als die von uns gefor­derte Ent­schä­di­gungs­pau­schale sind.

5.3
Rück­tritts­ge­büh­ren sind auch dann zu zah­len, wenn sich ein Rei­se­teil­neh­mer nicht recht­zei­tig zu den in den Rei­se­do­ku­men­ten bekannt gege­be­nen Zei­ten am jewei­li­gen Abflug­ha­fen oder Abrei­se­ort ein­fin­det oder wenn die Reise wegen nicht von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter zu – 7 – / 8 ver­tre­ten­den Feh­lens der Rei­se­do­ku­mente, wie z. B. Rei­se­pass oder not­wen­dige Visa, nicht ange­tre­ten wird.

5.4
Der pau­scha­lierte Anspruch auf Rück­tritts­ge­büh­ren beträgt in der Regel pro Per­son bei Stornierungen:
bis zum 31. Tag vor Rei­se­an­tritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Rei­se­an­tritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Rei­se­an­tritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Rei­se­an­tritt bis zum Tag des Rei­se­an­tritts oder bei Nicht­an­tritt der Reise 90 % des Reisepreises

Stich­tag für die Stor­no­be­rech­nung ist der Tag der ers­ten Reiseleistung.
Die erste Rei­se­leis­tung ist der Abga­be­ter­min des Motor­ra­des. Im Falle eines Miet­mo­tor­ra­des oder ohne Motor­rad mit dem Tag des Hinfluges.

5.5
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter behal­ten uns vor, anstelle der vor­ste­hen­den Pau­scha­len eine höhere, indi­vi­du­ell berech­nete Ent­schä­di­gung zu for­dern, soweit wir als Rei­se­ver­an­stal­ter nach­wei­sen, dass uns wesent­lich höhere Auf­wen­dun­gen als die jeweils anwend­bare Pau­schale ent­stan­den sind.
In die­sem Fall sind wir ver­pflich­tet, die gefor­derte Ent­schä­di­gung unter Berück­sich­ti­gung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen und einer etwa­igen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu belegen.

5.6
Sind wir infolge eines Rück­tritts zur teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet, haben wir die­sen unver­züg­lich, auf jeden Fall aber inner­halb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung zu leisten.

5.7
Ihr Recht, inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist vor Rei­se­be­ginn durch Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger einen Ersatz­teil­neh­mer zu stel­len (siehe unten Zif­fer 6.2), bleibt durch die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen unberührt.
Eine sol­che Erklä­rung ist in jedem Fall recht­zei­tig, wenn sie uns, dem Rei­se­ver­an­stal­ter nicht spä­ter als sie­ben Tage vor Rei­se­be­ginn zugeht.

6. Umbu­chung, Ersatzperson

6.1
Auf Ihren Wunsch neh­men wir als Rei­se­ver­an­stal­ter, soweit durch­führ­bar, bis zum 31. Tag vor Rei­se­an­tritt eine Abän­de­rung der Bestä­ti­gung (Umbu­chung) vor.
Als Umbu­chun­gen gel­ten z. B. Ände­run­gen des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beförderung.
Dafür wird eine geson­derte Gebühr von € 40,00 pro Per­son erhoben.
Gegen­über Leis­tungs­trä­gern (z. B. Flug­ge­sell­schaf­ten, Hotels, etc.) ent­ste­hende Mehr­kos­ten wer­den geson­dert berechnet.

Bitte ach­ten Sie des­halb auch auf die kor­rekte Schreib­weise Ihres Namens.
Dar­über hin­aus gilt Folgendes:
Bei einer Ände­rung der Beför­de­rung, der Unter­kunft (außer Ände­run­gen inner­halb der gebuch­ten Unter­kunft) oder des Rei­se­ter­mins wird der Rei­se­preis für die geän­der­ten Leis­tun­gen kom­plett neu berech­net auf der Basis der dann gel­ten­den Preise und Bedingungen.
Bei einer Ände­rung inner­halb der gebuch­ten Unter­kunft (z. B. Ände­rung der Zim­mer­ka­te­go­rie, der Ver­pfle­gungs­art oder der Zim­mer­be­le­gung des gebuch­ten Zim­mers) wird der Preis für die geän­der­ten Leis­tun­gen anhand der der Buchung bis­her zugrun­de­lie­gen­den Preise und Bedin­gun­gen neu ermit­telt. Ände­run­gen nach den oben genann­ten Fris­ten sowie Ände­run­gen über den Gel­tungs­zeit­raum der der Buchung zugrunde lie­gen­den Leis­tungs­be­schrei­bung (Zif­fer 1.1) hin­aus, kön­nen nur nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag zu den Bedin­gun­gen gemäß Zif­fer 5.4 bei gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung vor­ge­nom­men werden.

6.2
Inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist vor Rei­se­be­ginn kön­nen Sie auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger erklä­ren, dass ein Drit­ter in Ihre Rechte und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag eintritt.
Die Erklä­rung ist in jedem Fall recht­zei­tig, wenn sie uns spä­tes­tens sie­ben Tage vor Rei­se­be­ginn zugeht.
Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann dem Ein­tritt des Drit­ten anstelle des Rei­sen­den wider­spre­chen, wenn der Dritte ver­trag­li­che Rei­se­er­for­der­nisse nicht erfüllt.
Gegen­über Leis­tungs­trä­gern (z. Flug­ge­sell­schaf­ten, Hotels etc.) tat­säch­lich ent­ste­hende Mehr­kos­ten wer­den geson­dert berechnet.
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter haben Ihnen einen Nach­weis dar­über zu ertei­len, in wel­cher Höhe durch den Ein­tritt des Drit­ten Mehr­kos­ten ent­stan­den sind.
Ihnen bleibt der Nach­weis mit dem Ein­tritt des Drit­ten nicht ent­stan­de­ner oder wesent­lich nied­ri­ge­rer Kos­ten unbenommen.
Für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt der Ersatz­per­son ent­ste­hen­den Kos­ten haf­ten der ange­mel­dete Teil­neh­mer und die Ersatz­per­son als Gesamtschuldner. 

7. Rei­se­ver­si­che­rung

Wir emp­feh­len den Abschluss eines umfas­sen­den Rei­­se­­ver­­­si­che­rungs-Pakets, ins­be­son­dere inklu­sive einer (auch jeweils sepa­rat zu buchen­den) Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung sowie einer Ver­si­che­rung zur Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krankheit.
Bitte beach­ten Sie hierzu die beson­de­ren Ange­bote in den jewei­li­gen Leistungsbeschreibungen.
Ein­zel­hei­ten hierzu fin­den sie auf unse­rer Web­seite unter:
https://sarda-moto-tours.de/organisierte-motorradreise-sardinien/

8. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Reiseveranstalter

8.1
Wir kön­nen als Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn die Durch­füh­rung der Reise trotz einer ent­spre­chen­den Abmah­nung durch uns als Rei­se­ver­an­stal­ter von Ihnen nach­hal­tig gestört wird.
Das glei­che gilt, wenn Sie sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hal­ten, dass die sofor­tige Auf­he­bung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist.
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter behal­ten jedoch den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehr­kos­ten für eine von der Buchungs­be­stä­ti­gung abwei­chende Rück­be­för­de­rung trägt der Stö­rer selbst.
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter müs­sen uns jedoch den Wert erspar­ter Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­teile anrech­nen las­sen, die wir aus einer ande­ren Ver­wen­dung nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen erlan­gen ein­schließ­lich evtl. Erstat­tun­gen durch Leistungsträger.

8.2
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter kön­nen bei Nicht­er­rei­chen einer in der jewei­li­gen Leis­tungs­be­schrei­bung bzw. den vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen und in der Bestä­ti­gung ange­ge­be­nen Min­dest­teil­neh­mer­zahl bis 5 Wochen vor Rei­se­an­tritt von der Reise zurück­tre­ten (Zugang beim Reisenden).
Wir infor­mie­ren Sie selbst­ver­ständ­lich, sofern zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich wird, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann.
Die Rück­tritts­er­klä­rung wird Ihnen unver­züg­lich zugeleitet.
Sie erhal­ten den gezahl­ten Rei­se­preis dann unver­züg­lich, auf jeden Fall aber inner­halb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung zurück.

8.3
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter kön­nen vor Rei­se­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn wir auf­grund unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstände an der Erfül­lung des Ver­trags gehin­dert sind; in die­sem Fall haben wir den Rück­tritt unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Rück­tritts­grund zu erklären.
Tre­ten wir als Rei­se­ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück, ver­lie­ren wir den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Reisepreis.
Rei­se­hin­weise des Aus­wär­ti­gen Amtes erhal­ten Sie im Inter­net unter „www.auswaertigesamt.de, sowie unter der Tele­fon­num­mer (030) 5000–2000.

9. Män­gel­an­zeige, Abhilfe, Min­de­rung, Kündigung

9.1
Wird eine Rei­se­leis­tung nicht oder nicht frei von Rei­se­män­geln erbracht, dann kön­nen Sie Abhilfe ver­lan­gen. Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter kön­nen die Abhilfe ver­wei­gern, wenn sie unmög­lich oder mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist.

9.2 Sie kön­nen eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen, falls Rei­se­leis­tun­gen nicht frei von Rei­se­män­geln erbracht wor­den sind und Sie es nicht schuld­haft unter­las­sen haben, den Man­gel unver­züg­lich (ohne schuld­haf­tes Zögern) anzuzeigen.

9.3
Soweit wir als Rei­se­ver­an­stal­ter infolge einer schuld­haf­ten Unter­las­sung der Män­gel­an­zeige nicht Abhilfe schaf­fen kön­nen, dann kön­nen Sie weder Min­de­rungs­an­sprü­che nach § 651m noch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 651n gel­tend machen.

9.4
Ist eine Pau­schal­reise durch einen Rei­se­man­gel erheb­lich beein­träch­tigt und leis­ten wir als Rei­se­ver­an­stal­ter inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, dann kön­nen Sie den – 11 – / 12 Rei­se­ver­trag – in Ihrem eige­nen Inter­esse und aus Beweis­si­che­rungs­grün­den wird Schrift­form emp­foh­len – kündigen.
Der Bestim­mung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­tige Abhilfe not­wen­dig ist.
Wird der Ver­trag danach auf­ge­ho­ben, behal­ten Sie, sofern der Ver­trag die Beför­de­rung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung.
Sie schul­den uns dann als Rei­se­ver­an­stal­ter nur den auf die in Anspruch genom­me­nen bzw. zur Been­di­gung der Pau­schal­reise noch zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ent­fal­len­den Teil des Reisepreises. 

10. Scha­dens­er­satz

10.1
Bei Vor­lie­gen eines Rei­se­man­gels kön­nen Sie unbe­scha­det der Her­ab­set­zung des Rei­se­prei­ses (Min­de­rung) oder der Kün­di­gung Scha­den­er­satz ver­lan­gen, es sei denn, der Rei­se­man­gel ist von Ihnen ver­schul­det, ist von einem Drit­ten ver­schul­det, der weder Leis­tungs­er­brin­ger ist noch in ande­rer Weise an der Erbrin­gung der von dem Pau­schal­rei­se­ver­trag umfass­ten Rei­se­leis­tun­gen betei­ligt ist und dies für uns als Rei­se­ver­an­stal­ter nicht vor­her­seh­bar oder nicht ver­meid­bar war oder durch unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­li­che Umstände ver­ur­sacht wurde.
Sie kön­nen dann auch eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung in Geld wegen nutz­los auf­ge­wand­ter Urlaubs­zeit ver­lan­gen, wenn die Reise ver­ei­telt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird.

10.2 Haf­tungs­be­schrän­kung
Unsere Haf­tung als Rei­se­ver­an­stal­ter für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den von Ihnen nicht schuld­haft her­bei­ge­führt wird.

10.3 Delikt­i­sche Schadenersatzansprüche
Für alle gegen uns als Rei­se­ver­an­stal­ter gerich­tete Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist die Haf­tung für Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt.
Diese Haf­tungs­höchst­sum­men gel­ten jeweils je Rei­sen­den und Reise.
Mög­li­cher­weise dar­über hin­aus­ge­hende Ansprü­che nach dem Mont­rea­ler Abkom­men bzw. dem Luft­ver­kehrs­ge­setz blei­ben von der Beschrän­kung unberührt.

10.4 Fremd­leis­tun­gen
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter haf­ten nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­­so­­nen- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z. B. Aus­flüge, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­stel­lun­gen, Beför­de­rungs­leis­tun­gen) von und zum aus­ge­schrie­be­nen Aus­­­gangs- und Ziel­ort), wenn diese Leis­tun­gen aus­drück­lich und unter Angabe des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig gekenn­zeich­net wer­den, dass sie für Sie als Rei­sen­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Pau­schal­reise sind.
Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen uns als Rei­se­ver­an­stal­ter ist inso­weit beschränkt oder aus­ge­schlos­sen, als auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­kom­men oder auf sol­chen beru­hen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten, die auf die von einem Leis­tungs­trä­ger zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen anzu­wen­den sind, ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz gegen den Leis­tungs­trä­ger nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen oder Beschrän­kun­gen gel­tend gemacht wer­den kann oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­schlos­sen ist.

10.5
Die Betei­li­gung an Sport- und ande­ren Feri­en­ak­ti­vi­tä­ten müs­sen Sie selbst verantworten.
Sport­an­la­gen, Geräte und Fahr­zeuge soll­ten Sie vor Inan­spruch­nahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sport­ver­an­stal­tun­gen und ande­ren Feri­en­ak­ti­vi­tä­ten auf­tre­ten, haf­ten wir als Rei­se­ver­an­stal­ter nur, wenn uns ein Ver­schul­den trifft.
Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter emp­feh­len den Abschluss einer Unfallversicherung.

10.6 Mit­wir­kungs­pflicht, Beanstandungen
Jeder Rei­sende ist ver­pflich­tet, bei Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen daran mit­zu­wir­ken, even­tu­elle Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu halten.
Soll­ten Sie wider Erwar­ten Grund zur Bean­stan­dung haben, ist diese an Ort und Stelle unver­züg­lich uns direkt mit­zu­tei­len und Abhilfe zu verlangen.
Ist die Rei­se­lei­tung bzw. Ihr Ansprech­part­ner nicht erreich­bar, wen­den Sie sich an den Leis­tungs­trä­ger (z. B. Tran­s­­fer-Unter­­neh­­men, Hote­lier), den Rei­se­ver­an­stal­ter (Kon­takt­da­ten siehe unten am Ende).
Die not­wen­di­gen Tele­­fon- und Tele­fax­num­mern sowie E‑Mail-Adres­­sen fin­den Sie in Ihrem Rei­se­plan oder in der Leistungsbeschreibung.
Schä­den oder Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen von Rei­se­ge­päck und Gütern bei Flug­rei­sen emp­feh­len wir drin­gend unver­züg­lich an Ort und Stelle, spä­tes­tens jedoch bin­nen 7 Tagen nach Ent­de­ckung des Scha­dens bei Rei­se­ge­päck, bei Gütern bin­nen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Ver­spä­tung spä­tes­tens 21 Tage, nach­dem das Gepäck oder die Güter dem Rei­sen­den zur Ver­fü­gung gestellt wor­den sind, mit­tels Scha­dens­an­zeige (P.I.R.) der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft anzuzeigen.
Flug­ge­sell­schaf­ten leh­nen in der Regel Erstat­tun­gen ab, wenn die Scha­den­an­zeige nicht aus­ge­füllt wor­den ist.
Im Übri­gen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck uns gegen­über anzuzeigen. 

11. Abtre­tung

Die Abtre­tung von Ansprü­chen gegen den Rei­se­ver­an­stal­ter ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht unter mit­rei­sen­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Mit­rei­sen­den einer gemein­sam ange­mel­de­ten Gruppe.

12. Pass‑, Visa‑, Zoll‑, Devi­­sen- und Gesundheitsbestimmungen

Wir wer­den Sie über all­ge­meine Pass- und Visums­er­for­der­nisse sowie gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten des Bestim­mungs­lan­des ein­schließ­lich der unge­fäh­ren Fris­ten zur Erlan­gung erfor­der­li­cher Visa vor Ver­trags­schluss sowie ggf. bis zum Rei­se­an­tritt über even­tu­elle Ände­run­gen unterrichten.
Sie sind für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst verantwortlich.
Alle Nach­teile, ins­be­son­dere die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu Ihren Las­ten, aus­ge­nom­men wenn sie durch eine schuld­hafte Falsch- oder Nicht­in­for­ma­tion von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter bedingt sind.
Wir haf­ten nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­lige diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn Sie uns mit der Besor­gung beauf­tragt haben, es sei denn, dass die Ver­zö­ge­rung von uns als Rei­se­ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten ist.
Zur Erlan­gung von Visa etc. bei den zustän­di­gen Stel­len müs­sen Sie mit einem unge­fäh­ren Zeit­raum von etwa 8 Wochen rechnen.
Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten wer­den in ver­schie­de­nen Län­dern sehr streng gehandhabt.
Infor­mie­ren Sie sich bitte genau und befol­gen Sie die Vor­schrif­ten unbedingt.
Von ver­schie­de­nen Staa­ten wer­den bestimmte Impf­zeug­nisse ver­langt, die nicht jün­ger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelb­fie­ber) sein dürfen.
Der­ar­tige Impf­zeug­nisse sind auch deut­schen Behör­den vor­zu­wei­sen, sofern Sie aus bestimm­ten Län­dern (z. B. Afrika, Vor­de­rer Ori­ent) zurückkehren.
Ent­spre­chende Infor­ma­tio­nen ent­neh­men Sie bitte der vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tion und wen­den Sie sich an Ihre Vertriebsstelle.

13. Daten­schutz

Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Sie uns zur Ver­fü­gung stel­len, wer­den elek­tro­nisch ver­ar­bei­tet und genutzt, soweit sie zur Ver­trags­durch­füh­rung erfor­der­lich sind.
Alle Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den nach deut­schen und euro­päi­schen Daten­schutz­recht bearbeitet.
Wei­tere Infor­ma­tio­nen zum Umgang mit Ihren Daten fin­den Sie in unse­rer Daten­schutz­er­klä­rung unter:
https://sarda-moto-tours.de/datenschutz/

14. All­ge­mei­nes

Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Rei­se­ver­tra­ges hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­tra­ges zur Folge.
Das glei­che gilt für die vor­lie­gen­den Reisebedingungen.
Diese Rei­se­be­din­gun­gen und Hin­weise gel­ten für uns als Reiseveranstalter:

Sarda-Moto-Tours
Moto-Divi­­sion der 2Forse GmbH
Spi­tal­wald­str. 12
91126 Schwabach
Han­dels­re­gis­ter: HRB 17475
Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Nürnberg
Ver­tre­ten durch:
Robert Stadler
Tele­fon: +49 (0)911 46 226 06
E‑Mail: sales@sarda-moto-tours.de

Trans­port­be­din­gun­gen

Trans­por­teur ist die Sarda-Moto-Tours Moto-Divi­­sion der 2Forse GmbH, Spi­tal­wald­straße 12, 91126 Schwa­bach, Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Nürn­berg, Regis­ter­num­mer: HR 15720, Umsat­z­­steuer-Iden­­ti­­fi­­ka­­ti­ons­num­­mer gemäß § 27a Umsatz­steu­er­ge­setz DE812540601, Tele­fon: +49 911 46226–06; Ver­tre­tungs­be­rech­tigte Geschäfts­füh­rer: Robert Stad­ler / Pro­ku­ris­tin Patri­cia Schatz

1. Rege­lungs­ge­gen­stand:

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts- und Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­ge­schäfte, durch SMT – im fol­gen­den Trans­por­teur genannt, ins­be­son­dere gel­ten diese für alle elek­tro­nisch, e‑Mail , per Fax oder per Brief über­mit­tel­ten Auf­trags­be­stel­lun­gen durch den Auf­trag­ge­ber, wel­cher mit jeder Bestel­lung erklärt, dass er vor Abschluss des Ver­tra­ges, Kennt­nis von den jewei­lig gül­ti­gen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und allen zusätz­li­chen Geschäfts- und Trans­port­be­din­gun­gen neu­es­ter Fas­sung von dem Anbie­ter genom­men hat, diese ver­steht und mit deren Gel­tung ein­ver­stan­den ist und unwi­der­ruf­lich mit der Unter­schrift in der Anmel­dung anerkennt.
Abwei­chende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergän­zende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Dem form­lo­sen oder / und for­mu­lar­mä­ßi­gen Hin­weis auf Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wird widersprochen.

2. Ver­mitt­lungs­tä­tig­kei­ten

Der Anbie­ter tritt als Trans­por­teur, aber auch als Ver­mitt­ler ein­zel­ner Beför­de­rungs­leis­tun­gen unter­schied­li­cher Part­ner­un­ter­neh­men / Leis­tungs­trä­gern auf.

3. Ver­mitt­lungs­ge­gen­stand

Der Ver­mitt­lungs­ge­gen­stand ist ein Ange­bot von Beför­­de­rungs- und logis­ti­scher Trans­port­leis­tun­gen. Der Kunde beauf­tragt den Anbie­ter, ihm auf Grund­lage die­ses Tran­s­­port- oder Ver­mitt­lungs­ver­tra­ges eine sol­che Leis­tung anzu­bie­ten. Ein Anspruch auf eine tat­säch­li­che Ver­mitt­lung besteht nicht.

Der Umfang der Leis­tun­gen bezieht sich aus­schließ­lich auf schrift­lich bestellte und von dem Anbie­ter ange­bo­tene und schrift­lich per Fax oder E‑Mail bestä­tigte ein­zel­ner Beför­­de­rungs- und logis­ti­scher Trans­port­leis­tun­gen für moto­ri­sierte Zwei­rä­der sowie bau­ähn­li­che Fahrzeuge.

4. Trans­port Leistung

Der Umfang der Leis­tun­gen bezieht sich aus­schließ­lich auf schrift­lich bestellte und von uns schrift­lich bestä­tigte Trans­port­leis­tun­gen für unver­packte Motor­rä­der, oder geson­dert abge­spro­chene Fahr­zeuge und Güter.

Ange­nom­men wer­den aus­schließ­lich nur roll­fä­hige Fahr­zeuge, beim Ver­sand von defek­ten oder Unfall­fahr­zeu­gen muss das Be- und Ent­la­den von einer Per­son durch­führ­bar sein. Da der Anbie­ter / Erfül­lungs­ge­hilfe keine Lade­hilfs­mit­tel (außer Auf­fahr­rampe) mit­füh­ren, ist dar­auf zu ach­ten, dass das Trans­port­gut von einer Per­son be- und ent­la­den wer­den kann, ansons­ten ist am Umschlag­platz für aus­rei­chend Hilfe und/oder Tech­nik zu sor­gen oder wird mit Zusatz­kos­ten berechnet.

• Der Tank­in­halt muss redu­ziert sein auf nicht mehr als 75% betra­gen (Hit­ze­stau).
• Flüs­sig­keits­be­häl­ter jeg­li­cher Art, brau­chen jedoch nicht ent­leert werden.
• Das Motor­rad darf keine Flüs­sig­keit ver­lie­ren. Soll­ten aus­lau­fende Flüs­sig­kei­ten andere Motorräder
verunreinigen/beschädigen, muss die Reinigung/Reparatur vom Hal­ter des Ver­ur­sa­cher­fahr­zeugs getra­gen werden.
• Die Spie­gel des Motor­ra­des müs­sen ein­ge­klappt sein.
• Die Front­scheibe muss (sofern von der Bau­art vor­ge­se­hen) auf den nied­rigs­ten Stand zurück­ge­fah­ren werden.
• Even­tu­elle Sei­ten­kof­fer und Top-Cases müs­sen vom Kun­den selbst gegen Ver­krat­zun­gen geschützt werden
(bspw. durch Über­zie­hen von alten Pull­overn). Beschä­di­gun­gen durch Stöße und somit Del­len sind hin­ge­gen versichert.
• Sollte bei Buchung der Vari­ante „Trans­port mit Top-Case“ anstelle des Top-Cases eine Rei­se­ta­sche (max. 80x40x40 cm)
auf­ge­ge­ben wer­den, hat diese der Kunde selbst am Heck­trä­ger des Motor­ra­des anzu­brin­gen. Die Tasche darf
aus­schließ­lich nur auf dem Heck­trä­ger des Motor­ra­des, nicht auf dem Fah­­rer- oder Sozia-Sitz ange­bracht werden!

Für die Durch­füh­rung von Motor­rad­trans­por­ten und der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den beson­de­ren Leis­tun­gen, Arran­ge­ments, Ver­­­sand- und Treu­hand­leis­tun­gen gel­ten unein­ge­schränkt diese AGB‘s. Da der Ein­hol-Tran­s­­port der Fahr­zeuge in Deutsch­land teil­weise auf offe­nen Fahr­zeu­gen erfol­gen könnte, kön­nen dadurch durch Wit­te­rung bedingt Ver­schmut­zun­gen wäh­rend des Trans­ports am Fahr­zeug und beför­der­ten Mate­rial auf­tre­ten. Für die Besei­ti­gung die­ser Ver­un­rei­ni­gung kommt der Anbie­ter nicht auf. Jedes Fahr­zeug wird bei Trans­por­ten durch den Anbie­ter mit Zur­r­­gur­­ten- und ‑bän­dern fach­ge­recht ver­la­den und befes­tigt, damit ein siche­rer Trans­port gewähr­leis­tet wer­den kann. Die Fahr­zeuge und das zu trans­por­tie­rende Mate­rial sind hier wäh­rend des gesam­ten Trans­port­we­ges gegen Dieb­stahl und Beschä­di­gung in Höhe des Fahr­zeug­zeit­wer­tes ver­si­chert (im Trans­port­preis inbegriffen).

Die Ver­si­che­rungs­leis­tung setzt aus, sobald das Fahr­zeug am Bestim­mungs­ort zur Nut­zung oder Lage­rung über­ge­ben wird und tritt wie­der in Kraft, sobald das Fahr­zeug plan­mä­ßig für den Rück­trans­port ver­la­den wird. Grund­sätz­lich wird bei Tran­s­­por­t­­be­­ginn- und Trans­por­tende durch den Anbie­ter ein Über­ga­be­pro­to­koll oder Fotos ange­fer­tigt – die­ses Pro­to­koll oder Fotos sind für evtl. Bean­stan­dun­gen zwin­gend. Wird kein Über­ga­be­pro­to­koll gefer­tigt, gilt dies grund­sätz­lich als Haf­tungs­aus­schluss sei­tens des Anbieters.

Das Fahr­zeug muss unver­züg­lich bei Über­nahme am jewei­li­gen Über­ga­be­punkt auf Män­gel kon­trol­liert wer­den und Bean­stan­dun­gen haben sofort beim Mit­ar­bei­ter der Sarda-Moto-Tours zu erfol­gen. Danach besteht ansons­ten kein Anspruch auf Schadenersatz.

5. Anmel­dung, Buchung eines Transports

Der Anbie­ter und die Leis­tungs­trä­ger sind nicht ver­pflich­tet, die vom Kun­den gemach­ten Anga­ben bezüg­lich der Rich­tig­keit (z.B. Adres­sen) zu über­prü­fen oder zu kor­ri­gie­ren. Durch Über­wei­sung des Trans­port­prei­ses ist die Buchung ver­bind­lich und der Trans­port­auf­trag bzw. die Orga­ni­sa­tion des Trans­ports kommt zwi­schen Auf­trag­ge­ber und dem Anbie­ter für beide Par­teien ver­bind­lich zustande. Sollte der Trans­port zum Wunsch­ter­min NICHT durch­führ­bar sein, tei­len wir dies dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich aus­schließ­lich per E Mail mit!

6. Nicht ent­hal­tene Leistungen

Sind Leis­tun­gen die nicht aus­drück­lich auf­ge­lis­tet, ver­öf­fent­licht oder schrift­lich im Trans­port­auf­trag fest­ge­legt wur­den. Münd­li­che Zusa­gen oder Abma­chun­gen von Leis­tun­gen gel­ten grund­sätz­lich als nicht enthalten. 

7. Preis, Zah­lungs­weise, Fälligkeit

Der Trans­port­preis ist aus den ein­zel­nen ver­öf­fent­lich­ten Beschrei­bun­gen zu ent­neh­men. Es besteht keine Garan­tie sei­tens des Anbie­ters auf Aktua­li­tät der in den Medien ange­ge­be­nen Preise und Ange­bote. Die zum Zeit­punkt der Anfrage aktu­ell gel­ten­den Preise wer­den dem Leis­tungs­su­chen­den jedoch vor Ver­trags­ab­schluss ver­bind­lich mit­ge­teilt. Grund­sätz­lich ist der ver­ein­barte Fracht­preis in vol­ler Höhe bei Trans­port­be­auf­tra­gung – auf unse­rem Konto gut­­ge­­schrie­­ben- fällig.
Ist auf­grund von Zeit­pro­ble­men eine frist­ge­rechte Zah­lung – ein­ge­hend auf unse­rem Konto vor Trans­port­be­ginn – nicht mög­lich, kann nach Rück­spra­che ein Inkasso durch unse­ren Mit­ar­bei­ter vor Ort erfolgen.

Sollte der Auf­trag­ge­ber den fest­ge­leg­ten Zah­lungs­be­trag nicht ent­rich­tet haben oder nach einer vor­her­ge­hen­den Mah­nung mit Fest­le­gung einer Nach­frist die Zah­lung nicht geleis­tet haben, hat der Anbie­ter das unein­ge­schränkte Recht vom Trans­port­auf­trag zurück­zu­tre­ten und dies als Rück­tritt sei­tens des Auf­trag­ge­bers vom Auf­trag zu bemes­sen. Für die voll­stän­dige Beglei­chung des Betrags haf­tet der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Anbie­ter. Bei Nicht- oder Teil­zah­lung ist der Anbie­ter berech­tigt, von dem Recht des Kon­ne­xen und inkon­ne­xen Pfand­recht Gebrauch zu machen. Ein Anspruch auf Zah­lung des Gesamt­prei­ses der ver­trag­li­chen Leis­tung durch den Kunden/ Auf­trag­ge­ber bleibt hier­von bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung recht­lich unbe­rührt bestehen.

Sollte es trotz größt­mög­li­cher Sorg­falt trotz­dem zu einem Scha­den an dem uns über­las­se­nen Trans­port­gut kom­men, besteht unab­hän­gig hier­von kei­ner­lei Rück­hal­tungs­recht des ver­ein­bar­ten Fracht­prei­ses oder Tei­len hiervon.

8. Rück­tritt

Ein Rück­tritt von der in Auf­trag gege­be­nen Trans­port­leis­tung ist bis zum Zeit­punkt der Zah­lung mög­lich – bis dahin bereits gezahlte Leis­tun­gen verfallen.

9. Änderung/Austausch von Motor­rä­dern für den Transport

Die Ände­rung eines bereits gebuch­ten Motor­ra­des und bezahl­ten Trans­por­tes ist gegen eine Gebühr von 50,00 € änder­bar, sofern es sich um ein Fahr­zeug glei­cher oder klei­ne­rer Größe (Abmes­sung und Gewicht) handelt.

10. Ver­spä­tung, außer­ge­wöhn­li­che Umstände

Wir sind bestrebt, die von uns bestä­tig­ten Anlie­fer­ter­mine ein­zu­hal­ten – aus­ge­nom­men sind höhere Gewalt, Streik und/oder die Sicher­heit gefähr­dende Wit­te­rungs­ver­hält­nisse sowie Van­da­lis­mus oder mut­wil­lige Beschä­di­gung oder Zer­stö­run­gen am Trans­port­fahr­zeug, oder des­sen Fracht durch Dritte – eine Haf­tung für mög­li­che Fol­ge­schä­den gleich wel­cher Art sind grund­sätz­lich ausgeschlossen.
Erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt höhere Gewalt oder tech­ni­sche Defekte unvor­her­seh­bar nach Ver­trags­ab­schluss und vor Trans­port­ter­min den eigent­li­chen Trans­port oder des­sen plan­mä­ßige Durch­füh­rung kön­nen der Auf­trag­ge­ber und der Anbie­ter den Auf­trag kündigen.

Auf Grund erhöh­ter Bau­stel­len, Grenz­kon­trol­len, Stra­ßen­sper­run­gen und ‑ver­en­gun­gen, kann es vor­kom­men, sind wir berech­tigt, die im Ange­bot mit­ge­teilte Bike­ab­gabe und Bike­rück­gabe je um 4 Tage zu über­zie­hen. Bitte daher keine kurz­fris­tig zu dem Rei­se­ter­min lie­gen­den TÜV oder Werk­statt­ter­mine vereinbaren!

11. Haf­tung

Unsere Haf­tung bezieht sich grund­sätz­lich nur auf den Trans­port von unver­pack­ten Motor­rä­dern, sowie der damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Be- und Ent­la­de­vor­gän­gen unse­rer Lkw, Trans­por­ter und Anhän­ger durch unser Per­so­nal, bzw. der von uns ein­ge­setz­ten Part­ner. Zum Motor­rad mit­auf­ge­ge­be­nes Gepäck ist grund­sätz­lich von der Haf­tung ausgeschlossen.

Vom Kun­den selbst ver­zurrte Motor­rä­der – sofern auf den Über­ga­be­da­ten fest­ge­hal­ten – wer­den eben­falls unter Haf­tungs­aus­schluss befördert.

Trans­porte wer­den grund­sätz­lich nach den Bestim­mun­gen der Trans­port­ver­si­che­rung abge­wi­ckelt. Sollte trotz größ­ter Sorg­falt eine Beschä­di­gung am Fahr­zeug auf­ge­tre­ten sein, ver­wei­sen wir auf einen Repa­ra­tur­be­trieb, nach Wahl des Kun­den! Aller­dings gilt zu beach­ten, dass die Repa­ra­tur erst nach Zugang und Bestä­ti­gung sei­tens der SMT durch­ge­führt wer­den darf. Sollte der KV nach Mei­nung der SMT stark von einem nor­ma­len Wert abwei­chen, so ist die SMT berech­tigt, einen ande­ren Fach­be­trieb mit ein­zu­schal­ten. Bei durch den Trans­port ent­stan­de­nen Beschä­di­gun­gen kommt bis maxi­mal zum Zeit­wert des Motor­ra­des der Trans­por­teur auf.

Grund­sätz­lich wird bei Tran­s­­por­t­­be­­ginn- und Trans­por­tende ein Über­ga­be­pro­to­koll oder Foto­ma­te­rial ange­fer­tigt – die­ses Pro­to­koll, diese Fotos sind für evtl. Bean­stan­dun­gen zwin­gend. Wird kein Über­ga­be­pro­to­koll gefer­tigt, gilt dies als Haftungsausschluss.

Ergän­zend wei­sen wir dar­auf hin, dass uns Schä­den unver­züg­lich bei Über­gabe ange­zeigt wer­den müs­sen. – spä­tere Rekla­ma­tio­nen kön­nen aus ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Grün­den nicht aner­kannt werden. 

12. Lage­rung oder Zwi­schen­la­ge­rung von Fahrzeugen

Bei einer erwünsch­ten oder fest­ge­leg­ten Lage­rung oder Zwi­schen­la­ge­rung vom Fahr­zeug kann kein spe­zi­el­ler oder zusätz­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz zur Abde­ckung von Schä­den oder Dieb­stahl an und vom Fahr­zeug sei­tens des Anbie­ters gewähr­leis­tet wer­den. Hier tre­ten grund­sätz­lich bestehende Kraft­fahr­zeug­ver­si­che­run­gen oder Schutz­briefe des Fahr­zeugs in Kraft. Bei nicht aus­rei­chen­dem oder bestehen­dem Ver­si­che­rungs­schutz ist grund­sätz­lich die Lage­rung oder Zwi­schen­la­ge­rung vom Fahr­zeug auf Gefahr und Ver­ant­wor­tung des Fahrzeuginhabers.
Eine Haft­bar­ma­chung dem Anbie­ter gegen­über ist in die­sem Fall gänz­lich ausgeschlossen.

13. Abtre­tungs­ver­bot

Aus­ge­schlos­sen ist die Abtre­tung von Ansprü­chen der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Anbie­ter an Dritte, auch an Ehe­gat­ten oder Ver­wandte. Dies betrifft auch Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung. Auch die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung vor­ge­zeich­ne­ter Ansprü­che des Teil­neh­mers durch Dritte im eige­nen Namen ist unzulässig.

14. Aus­schluss­frist für die Gel­tend­ma­chung von Ansprüchen

Sie kön­nen als Kunde Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erfül­lung unse­rer Bera­­tungs- und/oder Ver­mitt­lungs­leis­tung nur inner­halb eines Monats gel­tend machen. Wir emp­feh­len aus­drück­lich, dies schrift­lich zu tun, um Miss­ver­ständ­nisse wei­test­ge­hend zu vermeiden.

Die Frist beginnt mit dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Ende der ver­mit­tel­ten Transportleistungen.

15. Daten­schutz

Alle Daten der Auf­trag­ge­ber, die uns im Rah­men der Abwick­lung der Rei­sen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, sind gemäß Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gegen miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung geschützt.
Siehe hier­für unter fol­gen­dem Link: https://sarda-moto-tours.de/Datenschutz/

16. Ver­jäh­rung

Ver­trag­li­che Ansprü­che ver­jäh­ren in sechs Mona­ten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Leis­tung dem Ver­trag nach enden soll. Wur­den sol­che Ansprü­che gel­tend gemacht, so ist die Ver­jäh­rung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Anbie­ter / Leis­tungs­trä­ger die Ansprü­che schrift­lich zurück­weist. Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung ver­jäh­ren in drei Jahren.

17. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Sollte eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder / und zusätz­li­chen Geschäfts‑, Tran­s­­port- und Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­ten diese eine aus­fül­lungs­be­dürf­tige Lücke ent­hal­ten, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen All­ge­mei­nen und zusätz­li­chen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht. An der Stelle der unwirk­sa­men Bestim­mung oder der Lücke tritt eine dem wirt­schaft­li­chen Zweck der Ver­ein­ba­rung nahe­kom­mende Rege­lung, die von den Par­teien ver­ein­bart wor­den wäre, wenn sie die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung gekannt hätten.

18. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort, anwend­ba­res Recht

Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort für alle Ansprü­che, die ein Voll­kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffen­t­­lich-rech­t­­li­ches Son­der­ver­mö­gen aus der Beför­de­rung gel­tend macht, ist aus­schließ­lich der Sitz des Anbieters.

Der Anbie­ter ist jedoch berech­tigt, den Kun­den auch an sei­nem Wohn­sitz­ge­richt zu ver­kla­gen. Für Kun­den aus ande­ren EU-Mit­­glied­s­­staa­­ten ist Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort aus­schließ­lich Nürnberg.