Transportbedingungen

Transporteur ist die Sarda-Moto-Tours*, Spitalwaldstraße 12, 91126 Schwabach, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Registernummer: HR 15720, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz DE812540601, Telefon: +49 911 46226-06; Fax: +49 911 46226-05; Insolvenz- und Reiseveranstalterversicherung gemäß § 651 k BGB, Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Robert Stadler

* Transporteur ist die SARDA-MOTO-TOURS, Moto-Division der 2Forse GmbH, nachfolgend SMT genannt!

1. Regelungsgegenstand:

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, durch SMT – im folgenden Transporteur genannt, insbesondere gelten diese für alle elektronisch, e-Mail , per Fax oder per Brief übermittelten Auftragsbestellungen durch den Auftraggeber, welcher mit jeder Bestellung erklärt, dass er vor Abschluss des Vertrages, Kenntnis von den jeweilig gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen zusätzlichen Geschäfts- und Transportbedingungen neuester Fassung von dem Anbieter genommen hat, diese versteht und mit deren Geltung einverstanden ist und unwiderruflich mit der Unterschrift in der Anmeldung anerkennt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dem formlosen oder / und formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

2. Vermittlungstätigkeiten:

Der Anbieter tritt als Transporteur, aber auch als Vermittler einzelner Beförderungsleistungen unterschiedlicher Partnerunternehmen / Leistungsträgern auf.

3. Vermittlungsgegenstand:

Der Vermittlungsgegenstand ist ein Angebot von Beförderungs- und logistischer Transportleistungen. Der Kunde beauftragt den Anbieter, ihm auf Grundlage dieses Transport- oder Vermittlungsvertrages eine solche Leistung anzubieten. Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung besteht nicht.
Der Umfang der Leistungen bezieht sich ausschließlich auf schriftlich bestellte und von dem Anbieter angebotene und schriftlich per Fax oder E-Mail bestätigte einzelner Beförderungs- und logistischer Transportleistungen für motorisierte Zweiräder sowie bauähnliche Fahrzeuge.

4. Transport Leistung:

Der Umfang der Leistungen bezieht sich ausschließlich auf schriftlich bestellte und von uns schriftlich bestätigte Transportleistungen für unverpackte Motorräder, oder gesondert abgesprochene Fahrzeuge und Güter.

Angenommen werden ausschließlich nur rollfähige Fahrzeuge, beim Versand von defekten oder Unfallfahrzeugen muss das Be- und Entladen von einer Person durchführbar sein. Da der Anbieter / Erfüllungsgehilfe keine Ladehilfsmittel (außer Auffahrrampe) mitführen, ist darauf zu achten, dass das Transportgut von einer Person be- und entladen werden kann, ansonsten ist am Umschlagplatz für ausreichend Hilfe und/oder Technik zu sorgen oder wird mit Zusatzkosten berechnet.

• Der Tankinhalt muss reduziert sein auf nicht mehr 75% betragen (Hitzestau).
• Flüssigkeitsbehälter jeglicher Art, brauchen jedoch nicht entleert werden.
• Das Fahrzeug darf keine Flüssigkeit verlieren.

Für die Durchführung von Motorradtransporten und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Leistungen, Arrangements, Versand- und Treuhandleistungen gelten uneingeschränkt diese AGB`s. Da der Einhol-Transport der Fahrzeuge in Deutschland teilweise auf offenen Fahrzeugen erfolgt, können dadurch durch Witterung bedingt Verschmutzungen während des Transports am Fahrzeug und beförderten Material auftreten. Für die Beseitigung dieser Verunreinigung kommt der Anbieter nicht auf. Jedes Fahrzeug wird bei Transporten durch den Anbieter mit Zurrgurten- und -bändern fachgerecht verladen und befestigt, damit ein sicherer Transport gewährleistet werden kann. Die Fahrzeuge und das zu transportierende Material sind hier während des gesamten Transportweges gegen Diebstahl und Beschädigung in Höhe des Fahrzeugzeitwertes versichert (im Transportpreis inbegriffen).

Die Versicherungsleistung setzt aus, sobald das Fahrzeug am Bestimmungsort zur Nutzung oder Lagerung übergeben wird und tritt wieder in Kraft, sobald das Fahrzeug planmäßig für den Rücktransport verladen wird. Grundsätzlich wird bei Transportbeginn- und Transportende durch den Anbieter ein Übergabeprotokoll oder Fotos angefertigt – dieses Protokoll oder Fotos sind für evtl. Beanstandungen zwingend. Wird kein Übergabeprotokoll gefertigt, gilt dies grundsätzlich als Haftungsausschluss seitens des Anbieters.

Das Fahrzeug muss unverzüglich nach Übernahme auf Mängel kontrolliert werden und Beanstandungen haben sofort schriftlich zu erfolgen. Danach besteht ansonsten kein Anspruch auf Schadenersatz.

 

5. Anmeldung, Buchung eines Transports:

Die Anmeldung ist gewissenhaft, leserlich und vollständig auszufüllen, falsche Angaben sind auszuschließen. Der Anbieter und die Leistungsträger sind nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten Angaben bezüglich der Richtigkeit (z.B. Adressen) zu überprüfen oder zu korrigieren. Im Rahmen des Bestellvorgangs liegt das Risiko einer nicht aufklärbaren, fehlerhaften Übermittlung beim Kunden. Der Auftraggeber kann die Anmeldung persönlich, fernschriftlich oder per Fax dem Anbieter zukommen lassen. Die Anmeldung des Auftraggebers wird durch die Bestätigung des Anbieters verbindlich und der Transportauftrag bzw. die Organisation des Transports kommt zwischen Auftraggeber und dem Anbieter für beide Parteien verbindlich zustande.

6. Nicht enthaltene Leistungen:

Sind Leistungen die nicht ausdrücklich aufgelistet, veröffentlicht oder schriftlich im Transportauftrag festgelegt wurden. Mündliche Zusagen oder Abmachungen von Leistungen gelten grundsätzlich als nicht enthalten.

7. Preis, Zahlungsweise, Fälligkeit:

Der Transportpreis ist aus den einzelnen veröffentlichten Beschreibungen zu entnehmen. Es besteht keine Garantie seitens des Anbieters auf Aktualität der in den Medien angegebenen Preise und Angebote. Die zum Zeitpunkt der Anfrage aktuell geltenden Preise werden dem Leistungssuchenden jedoch vor Vertragsabschluss verbindlich mitgeteilt. Grundsätzlich ist der vereinbarte Frachtpreis in voller Höhe bei Transportbeauftragung – auf unserem Konto gutgeschrieben – fällig.
Ist aufgrund von Zeitproblemen eine fristgerechte Zahlung – eingehend auf unserem Konto vor Transportbeginn – nicht möglich, kann nach Rücksprache ein Inkasso durch unseren Mitarbeiter vor Ort erfolgen.

Sollte der Auftraggeber den festgelegten Zahlungsbetrag nicht entrichtet haben oder nach einer vorhergehenden Mahnung mit Festlegung einer Nachfrist die Zahlung nicht geleistet haben, hat der Anbieter das uneingeschränkte Recht vom Transportauftrag zurückzutreten und dies als Rücktritt seitens des Auftraggebers vom Auftrag zu bemessen. Für die vollständige Begleichung des Betrags haftet der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter. Bei Nicht- oder Teilzahlung ist der Anbieter berechtigt, von dem Recht des Konnexen und inkonnexen Pfandrecht Gebrauch zu machen. Ein Anspruch auf Zahlung des Gesamtpreises der vertraglichen Leistung durch den Kunden/ Auftraggeber bleibt hiervon bis zur vollständigen Begleichung rechtlich unberührt bestehen.

Sollte es trotz größtmöglicher Sorgfalt trotzdem zu einem Schaden an dem uns überlassenen Transportgut kommen, besteht unabhängig hiervon keinerlei Rückhaltungsrecht des vereinbarten Frachtpreises oder Teilen hiervon.

8. Rücktritt:

Ein Rücktritt von der in Auftrag gegebenen Transportleistung ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung möglich – bis dahin bereits gezahlte Leistungen verfallen.

9. Änderung/Austausch von Motorrädern für den Transport:

Die Änderung eines bereits gebuchten Motorrades und bezahlten Transportes ist gegen eine Gebühr von 40,00 € änderbar, sofern es sich um ein Fahrzeug gleicher oder kleinerer Größe (Abmessung und Gewicht) handelt.

10. Verspätung, außergewöhnliche Umstände:

Wir sind bestrebt, die von uns bestätigten Anliefertermine einzuhalten – ausgenommen sind höhere Gewalt, Streik und/oder die Sicherheit gefährdende Witterungsverhältnisse sowie Vandalismus oder mutwillige Beschädigung oder Zerstörungen am Transportfahrzeug, oder dessen Fracht durch Dritte – eine Haftung für mögliche Folgeschäden gleich welcher Art sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt höhere Gewalt oder technische Defekte unvorhersehbar nach Vertragsabschluss und vor Transporttermin den eigentlichen Transport oder dessen planmäßige Durchführung können der Auftraggeber und der Anbieter den Auftrag kündigen.

11. Haftung:

Unsere Haftung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Transport von unverpackten Motorrädern, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Be- und Entladevorgängen unserer Lkw, Transporter und Anhänger durch unser Personal, bzw. der von uns eingesetzten Partner. Zum Motorrad mit aufgegebenes Gepäck ist grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
Vom Kunden selber verzurrte Motorräder – sofern auf den Übergabedaten festgehalten – werden ebenfalls unter Haftungsausschluss befördert. Innerdeutsche Transporte werden grundsätzlich nach den Bestimmungen der Transportversicherung abgewickelt.
Grenzüberschreitende Transporte werden nach CMR durchgeführt. Bei durch den Transport entstandenen Beschädigungen kommt bis maximal zum Zeitwert des Motorrades der Transporteur auf. Grundsätzlich wird bei Transportbeginn- und Transportende ein Übergabeprotokoll oder Fotomaterial angefertigt – dieses Protokoll, diese Fotos sind für evtl. Beanstandungen zwingend. Wird kein Übergabeprotokoll gefertigt, gilt dies als Haftungsausschluss.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass uns Schäden unverzüglich bei Übergabe mündlich und spätestens 24h nach der Entladung schriftlich angezeigt werden müssen. – spätere Reklamationen können aus versicherungstechnischen Gründen nicht anerkannt werden.

12. Lagerung oder Zwischenlagerung von Fahrzeugen:

Bei einer erwünschten oder festgelegten Lagerung oder Zwischenlagerung vom Fahrzeug kann kein spezieller oder zusätzlicher Versicherungsschutz zur Abdeckung von Schäden oder Diebstahl an und vom Fahrzeug seitens des Anbieters gewährleistet werden. Hier treten grundsätzlich bestehende Kraftfahrzeugversicherungen oder Schutzbriefe des Fahrzeugs in Kraft. Bei nicht ausreichendem oder bestehendem Versicherungsschutz ist grundsätzlich die Lagerung oder Zwischenlagerung vom Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Fahrzeuginhabers.
Eine Haftbarmachung dem Anbieter gegenüber ist in diesem Fall gänzlich ausgeschlossen.

13. Abtretungsverbot:

Ausgeschlossen ist die Abtretung von Ansprüchen der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter an Dritte, auch an Ehegatten oder Verwandte. Dies betrifft auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Auch die gerichtliche Geltendmachung vorgezeichneter Ansprüche des Teilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.

14. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen:

Sie können als Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung unserer Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Wir empfehlen ausdrücklich, dies schriftlich zu tun, um Missverständnisse weitestgehend zu vermeiden.
Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Transportleistungen.

15. Datenschutz:

Alle Daten der Auftraggeber, die uns im Rahmen der Abwicklung der Reisen zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

Siehe hierfür unter folgendem Link: https://sarda-moto-tours.de/Datenschutz/

16. Verjährung:

Vertragliche Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung dem Vertrag nach enden soll. Wurden solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Anbieter / Leistungsträger die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

17. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder / und zusätzlichen Geschäfts-, Transport- und Vermittlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

18. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht:

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen aus der Beförderung geltend macht, ist ausschließlich der Sitz des Anbieters.

Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Für Kunden aus anderen EU- Mitgliedsstaaten ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ausschließlich Nürnberg.

 

 

Reisebedingungen

 

1. Reiseveranstalter…

ist die Sarda-Moto-Tours, Moto-Division der 2Forse GmbH, Spitalwaldstraße 12, 91126 Schwabach, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Registernummer: HR 15720, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz DE812540601, Telefon: +49 911 46226-06; Fax: +49 911 46226-05; Insolvenz- und Reiseveranstalterversicherung gemäß § 651 k BGB, Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Robert Stadler.

 

2. Anmeldung, Buchung, Reisevertrag:

Die Buchungsanmeldung ist gewissenhaft und leserlich auszufüllen, falsche Angaben sind auszuschließen. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Der Reiseteilnehmer kann die Anmeldung persönlich, per Mail oder per Fax dem Reiseveranstalter zukommen lassen. Mit der Unterschrift der Buchungsanmeldung akzeptiert der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Die Buchung des Teilnehmers wird durch die Bestätigung des Reiseveranstalters verbindlich und der Reisevertrag kommt zwischen Teilnehmer und Reiseveranstalter zustande. Weicht der Inhalt einer Bestätigung des Reiseveranstalters von der veröffentlichten Beschreibung und Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters vor, an das er 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt. Die Fragen zur Person stellt der Reiseveranstalter aus organisatorischen und der Sicherheit dienenden Gründen. Die Angaben von richtiger und ehrlicher Selbsteinschätzung dienen der angemessenen Vorbereitung und Einschätzung des Reiseveranstalters und können in außergewöhnlichen Situationen oder Notfällen sehr hilfreich sein. Mit der Anmeldung wird vom Teilnehmer versichert, dass Seitens Ärztlicher Einschätzung keine Bedenken gegen eine Teilnahme an den von uns angebotenen Aktivitäten bestehen.

 

3. Reiseleistungen:

Der Umfang der vertraglich festgelegten Reiseleistungen ist in Einzelheiten im Katalog, Online oder Prospekten des Reiseveranstalters beschrieben. Leistungen die über diese Beschreibung hinausgehen sind grundsätzlich vom Reisepaket ausgeschlossen. Auf spezielle Anfrage beim Reiseveranstalter können aber weitere Wünsche und Leistungen vorher erfragt und abgeklärt werden. Diese zusätzlichen Leistungen werden dann im Reisevertrag festgehalten und gelten erst bei ausdrücklicher Bestätigung seitens des Reiseveranstalters. Die Unterbringung der Reiseteilnehmer ist in Einzelheiten im Katalog, Online oder Prospekten des Reiseveranstalters beschrieben. Sie wird nach der Reihenfolge der Buchungseingänge, in denen Einzelzimmer oder Wohneinheiten mit Einzelbelegung gewünscht werden vergeben. Enthält eine Buchung einer Einzelperson keinen Wunsch für Einzelzimmer oder Einzelbelegung einer Wohneinheit, bemüht sich der Reiseveranstalter einen weiteren Reiseteilnehmer zur Doppelbelegung des Zimmers oder Mehrbelegung der Wohneinheit zu finden. Gelingt dies nicht wird vom Reiseveranstalter der Preis von Einzelzimmer oder Einzelbelegung einer Wohneinheit berechnet.

 

4. Nicht enthaltene Leistungen:

Sind Leistungen die nicht ausdrücklich aufgelistet, veröffentlicht oder schriftlich im Reisevertrag festgelegt wurden. Mündliche Zusagen oder Abmachungen von Leistungen gelten grundsätzlich als nicht enthalten.

 

5. Preis, Zahlungsweise, Fälligkeiten, Reiseunterlagen:

Der Teilnahmepreis ist aus den einzelnen veröffentlichten Reisebeschreibungen zu entnehmen. Ohne Zahlung des Gesamtpreises hat der Reiseteilnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erbringung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter. Zum Abschluss des Reisevertrags hat der Reiseteilnehmer eine Anzahlung von 30% des festgelegten Reisepreises zu bezahlen. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen ist der gesamte Reisepreis bei der Anmeldung fällig. In speziellen Fällen kann der Reiseveranstalter diese Fristen und die Höhe der Anzahlung nach vorheriger Festlegung im Reisevertrag ändern. Sollte der Reiseteilnehmer den festgelegten Zahlungsfristen nicht nachkommen oder nach einer vorhergehenden Mahnung mit Festlegung einer Nachfrist Zahlungen nicht leisten, hat der Reiseveranstalter das uneingeschränkte Recht vom Reisevertrag zurückzutreten und die Buchung als Reiserücktritt zu bemessen. Hier behält sich der Reiseveranstalter festgelegte Reiserücktrittsgebühren vor die automatisch von schon geleisteten Zahlungen verrechnet werden können. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Mehrkosten von speziellen Eilzusendungen bzw. Aushändigungen durch Zahlungsverspätung trägt der Reiseteilnehmer.

 

6. Änderungen beschriebener Veranstaltungen, Preiserhöhungen:

Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Reisevertrag, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Reiseleistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Reisevertragsabschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind:

Devisenwechselkurse für die betreffende Reise, Beförderungstarife und –preise, behördliche Gebühren, Steuern oder sonstige behördliche Abgaben, Sicherheitsgebühren, allgemeine Zuschläge von Transportgesellschaften, Kerosinzuschläge, Mautkosten. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die zur Preiserhöhung führenden Umstände vor Reisevertragsabschluss noch nicht eingetreten und / oder vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Der Reiseteilnehmer wird spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn von einer Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach dieser Frist sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von über 5% (Fünf Prozent) des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zur gebührenfreien Umbuchung oder Rücktritt von der Reise berechtigt.

 

7. Rücktritt, Ersatzperson, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen:

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zu jeder Zeit der Kündigung seitens des Teilnehmers ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 zzgl. der bereits geleisteten nicht erstattbarer Auslagen gegenüber Flug- und Fährgesellschaften in Rechnung zu stellen. Die nicht erstattbaren Auslagen gelten als abgegolten, sobald die prozentuale Stornogebühr diesen Betrag übersteigt. Bis zum eigentlichen Reisebeginn kann sein Rücktritt durch eine dritte Person ersetzt werden. Hier gilt aus organisatorischen Gründen eine vorherige Absprache mit dem Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter kann der dritten Person widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften und / oder behördliche Anordnungen, Anforderungen innerhalb des Reiselandes entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften der ursprüngliche Reiseteilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist, auch bei telefonischem Rücktritt, der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter. Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter berechtigt Ersatz für die tatsächlich getroffenen Reisevorkehrungen sowie schon geleisteten Aufwendungen zu verlangen. Im Übrigen stehen dem Reiseveranstalter im Rücktrittsfall folgende Zahlungen zu, bis 60 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn 20% des Reisepreises, bis 30 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn 30% des Reisepreises, bis 14 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn 70% des Reisepreises, ab 14 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn 90% des Reisepreises, am Tag der Reise oder Veranstaltung oder bei Nichterscheinen (No-Show) 100% des Reisepreises. Diese Zahlungen sind eine pauschale Entschädigung, soweit der Reiseveranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch hoher gewesen wäre. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Reise / Veranstaltung / Abfahrt, kündigt er am Tage des Reise- / Veranstaltungsbeginn oder aus Gründen die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, oder muss der Reiseteilnehmer vom Antritt der Reise / Veranstaltung oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält sich der Reiseveranstalter den vollen Vergütungsanspruch vor. Mehrkosten für die Bemühungen seitens des Reiseveranstalters für die Zubringung des Reiseteilnehmers an das Reise- / Veranstaltungsziels oder seine Weiterbeförderung gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Erstattungen dieser Mehrkosten erfolgen nur soweit, als der Reiseveranstalter von den entsprechenden Leistungsträgern für nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet worden ist. Umbuchungswünsche seitens des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der bekannten Fristen erfolgen, können unter Vorbehalt einer möglichen Durchführung, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch eine Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Umbuchungswünsche die nur geringfügige Kosten verursachen werden grundsätzlich unbürokratisch nach Möglichkeit gelöst.

 

8. Rücktritt Kündigung durch den Reiseveranstalter:

der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Fristlos wenn der Reiseteilnehmer die eigentliche Durchführung der Reise / Veranstaltung ungeachtet einer mündlichen oder schriftlichen Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört. Wenn der Reiseteilnehmer sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält sich der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis vor, allerdings sind der Wert der ersparten Aufwendungen sowie sonstige Vorteile anzurechnen, die der Reiseveranstalter aufgrund einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhält. Bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer vom Veranstalter vorgesehenen oder behördlich festgelegten Mindesteilnehmerzahl. In diesem Fall informiert der Reiseveranstalter den Teilnehmer unverzüglich und erstattet einen bereits bezahlten Reisepreis oder Anzahlung.

9. Verspätung, außergewöhnliche Umstände:

Erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt höhere Gewalt unvorhersehbar nach Vertragsabschluss die Reise / Veranstaltung können der Reiseteilnehmer und Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet notwendige Maßnahmen zu treffen. Bei Beförderung im Vertragsumfang ist der Reisende zurückzubefördern. Die Mehrkosten einer angemessenen Rückbeförderung sind jeweils zur Hälfte zu tragen, in allen übrigen Fällen fallen die Mehrkosten zu Lasten des Reiseteilnehmers.

10. Dokumente, Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen: Jeder Reiseteilnehmer ist grundsätzlich für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften / Gesetzen in dem von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich und versichert dem Reiseveranstalter die Einhaltung dieser Vorschriften / Gesetze. Alle Nachteile, die persönlich aus einer Nichtbefolgung oder Missachten dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Für alle Nachteile, die durch das Nichtbefolgen oder Missachten seitens des Reiseteilnehmers gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reise- / Veranstaltungsgruppe entstehen haftet der Verursacher. Ausgenommen sind Fälle bedingt durch schuldhaftes Falsch- oder Nichtinformation seitens des Reiseveranstalters.

 

11. Haftung:

Die Unterschrift des Reiseteilnehmers erklärt die Teilnahme an der Reise / Veranstaltung auf eigene Gefahr, die Übernahme von zivil- und strafrechtlichen Verantwortungen für alle vom Reiseteilnehmer eventuell verursachten Schäden wie z. B. Personen- Sach-, und Folgeschäden. Der Teilnehmer sorgt selbst für ausreichenden Versicherungs- und Krankenschutz. Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter ist, sofern es sich nicht um Körperschäden handelt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder soweit für den Schaden allein ein vom Reiseveranstalter beauftragter Leistungsträger verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vom Reiseveranstalter lediglich empfohlen oder vom Reiseteilnehmer direkt in Anspruch genommen werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Transfers, Ausflüge). Für alle erbetenen oder nicht im Programm aufgeführten Mitfahrten in Begleitfahrzeugen des Reiseveranstalters haftet der Reiseveranstalter nicht.

 

12. Teilnehmer Zusicherung für Motorradtouren:

Der Reiseteilnehmer sichert zu Inhaber der gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug an der Reise / Veranstaltung teil, dass für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in einem fahrsicheren und fahrtüchtigen Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der örtlichen Straßenverkehrsordnung, sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Zusätzliche Versicherungen zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen seitens des Reiseveranstalters nicht. Der Teilnehmer sichert zu an der Reise / Veranstaltung mit ordnungsgemäßer Schutzkleidung (Helm mit in der EU zugelassener DIN Nr., Jacke mit Schulter- Rücken- und Ellbogenprotektor, Hose mit Knieprotektoren, Motorradschuhe -stiefel mit Knöchelschutz, Handschuhe etc.) zu fahren.

 

13. Anweisungen und deren Beachtung:

Verstößt ein Reiseteilnehmer gegen ausdrückliche Anweisungen von Mitarbeitern oder Vertretern des Reiseveranstalters, die zum allgemeinen Schutz oder der Vorsicht oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise / Veranstaltung dienen, oder gefährdet, verletzt oder schädigt ein Reiseteilnehmer, oder die gesamte Reise- / Veranstaltungsgruppe oder einzelne Teilnehmer der Reise- / Veranstaltungsgruppe oder Personen und / Sachgegenstände außerhalb der Reise- / Veranstaltungsgruppe, durch sein Verhalten, haben die Vertreter und / oder Mitarbeiter des Reiseveranstalters das uneingeschränkte Recht den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühren und / oder entstandenen Kosten von der weiteren Reise / Veranstaltung auszuschließen.

 

14. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen, Ausschlussfrist, Nachbesserung:

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Anlässe, die wider Erwarten zu Beanstandungen führen, sind umgehend der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reisenden gegen den Reiseveranstalter an Dritte, auch an Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Reiseteilnehmer durch Dritte im eigenen Namen unzulässig. Wird die Reise / Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reiseteilnehmer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des vertraglich vereinbarten Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes. Hier ist die Ausschlussfrist innerhalb von einem Monat. Der Reisende akzeptiert in jedem Fall bei aufgetretenen Leistungsstörungen die Klausel der Nachbesserung seitens des Reiseveranstalters.

 

15. Verjährung:

Ansprüche müssen spätestens einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist.

 

16. Zusätzliche Versicherungen:

Der Reiseveranstalter empfiehlt gemäß BGH-Urteil vom 25.07.2006 unbedingt den Abschluss eine Reiserücktrittskosten- und Rücktransportkosten- und Reisekrankenversicherung. Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage Planung/Versicherung. Zudem können Auslandsschutzbriefe für Fahrzeuge sehr nützlich sein. Diese Versicherungen sind im vertraglich vereinbarten Reisepreis nicht eingeschlossen.

 

17. Transport von Fahrzeugen:

Da der Transport von den Fahrzeugen teilweise auf offenen LKWs oder Anhängern erfolgt, können dadurch durch Witterung bedingt Verschmutzungen während des Transports am Fahrzeug und beförderten Material auftreten. Für die Beseitigung dieser Verunreinigung kommt der Reiseveranstalter nicht auf. Jedes Fahrzeug wird mit Zurrgurten- und -bändern fachgerecht befestigt, damit ein sicherer Transport gewährleistet werden kann. Die Fahrzeuge und das zu transportierende Material sind während des gesamten Transportweges gegen Diebstahl und Beschädigung versichert (im Preis inbegriffen). Die Versicherungsleistung setzt aus, sobald das Fahrzeug an seinen Besitzer / Nutzer am Bestimmungsort zur Nutzung übergeben wird und tritt wieder in Kraft, sobald der Besitzer / Nutzer das Fahrzeug wieder zur planmäßigen Verladung für den Rücktransport übergeben wird. Das Fahrzeug muss unverzüglich nach Übernahme auf Mängel kontrolliert werden und Beanstandungen haben sofort schriftlich zu erfolgen. Danach besteht ansonsten kein Anspruch auf Schadenersatz.

 

18. Witterung:

Für eventuell auftretende Schlecht-Wetterbedingungen zum Zeitpunkt der angesetzten Reise / Veranstaltung trägt der Reiseveranstalter keine Verantwortung, insofern kann keine Minderung oder Erstattung des Reisepreises seitens des Teilnehmers erfolgen. Mitarbeiter oder Vertreter des Reiseveranstalters können entscheiden ob aufgrund von schlechten Wetterbedingungen, Unwettern, o.ä. die Durchführung der Reise / Veranstaltung kurzfristig unterbrochen, verschoben, geändert, oder ein vorübergehendes Alternativprogramm angeboten wird. Hierbei bemüht sich der Reiseveranstalter den Reise- / Veranstaltungscharakter nicht wesentlich zu verändern.

 

19. Ton-, Bild- und Videomaterial:

Die auf den Touren vom Reiseveranstalter und dessen Reiseteilnehmer angefertigten Ton-, Bild- und Videomaterialien sind urheberrechtliches Eigentum des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, dieses Bild- und Tonmaterial für eigenen Gebrauch und Zweck zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer auf den Materialien zu erkennen ist, Kennzeichen von Fahrzeugen inklusive.

 

20. Datenschutz:

Alle Daten der Reiseteilnehmer, die uns im Rahmen der Abwicklung der Reisen zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

 

21. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder / und zusätzlichen Geschäfts-, Transport- und Vermittlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

22. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht:

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Nürnberg. Für Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist Gerichtsstand ausschließlich Nürnberg / Bundesrepublik Deutschland. Der Reiseveranstalter ist berechtigt den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

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